Einkaufsbedingungen der Profiroll Technologies GmbH

1. Allgemeines

Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Bestellers. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, der Besteller stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

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2. Bestellung

Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt wurden. Nachabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Bestellers.

Jede Bestellung ist dem Besteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Mit der Bestätigung, oder wenn eine Bestätigung nicht erfolgt ist, mit Beginn der Auftragsausführung oder Anlieferung der Ware, gelten die Einkaufsbedingungen des Bestellers als vereinbart.

Desweiteren wird das Eigentum an der Ware mit der Übergabe an den Besteller übertragen.

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3. Preise und Versicherungen

Die Preise gelten stets frei Empfangswerk einschließlich Verpackung und sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Transportversicherung durch den Besteller gedeckt.

Die Kosten für weitere Versicherungen (z. B.: Bruch-, Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und sonstige Schäden) übernimmt der Besteller nur bei besonderer Vereinbarung.

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4. Rechnungserteilung und Zahlung

Für jeden Auftrag muß die Rechnung in 3-facher Ausfertigung unverzüglich nach Lieferung eingereicht werden. Die Rechnungen dürfen nicht der Sendung beigefügt sein.
 
Die Zahlung erfolgt, falls nicht anders vereinbart
 
nach Erhalt der Ware und Rechnung bis zum 15. des Monats, Zahlung zum 15. des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto,
 
nach Erhalt der Ware und Rechnung bis zum 25. des Monats, Zahlung zum 25. des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto,
 
nach Erhalt der Ware und Rechnung bis zum 15./ 25. des Monats, Zahlung zum 15./ 25. des der Lieferung folgenden Monats + 30 Tage bei 2% Skonto,
 
nach Erhalt der Ware und Rechnung bis zum 15./ 25. des Monats, Zahlung zum 15./ 25. des der Lieferung folgenden Monats + 60 Tage bei 1% Skonto,
 
nach Erhalt der Ware und Rechnung bis zum 15./ 25. des Monats, Zahlung zum 15./ 25. des der Lieferung folgenden Monats + 90 Tage ohne Abzüge.

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5. Lieferfristen und Liefertermine

Erkennt der Auftragnehmer, daß er vereinbarte Termine und Fristen nicht einhalten kann, so hat er dies dem Besteller unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung, schriftlich mitzuteilen. Kommt es zum Terminverzug, so gelten für die Rechtsfolgen die gesetzlichen Bestimmungen. Einer weiteren Friststellung oder Androhung bedarf es nicht.
 
Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers hat der Besteller das Recht, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Lieferanten für den entstandenen Schaden haftbar zu machen.
 
Eine vorzeitige Lieferung darf nur erfolgen, wenn das schriftliche Einverständnis des Bestellers vorliegt. Der vereinbarte Zahlungstermin bleibt davon unberührt. Preissenkungen, die bis zum vorgesehenen Liefertermin erfolgen, können vom Besteller in Anspruch genommen werden.

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6. Höhere Gewalt

Bei elementaren Ereignissen oder höherer Gewalt kann der Besteller ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne daß dem Auftragnehmer dadurch Schadensersatzansprüche gegen den Besteller erwachsen.

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7. Versendung

Der Versand hat unter der Beachtung der jeweiligen Versandvorschriften zum Schutz vor qualitätsmindernden Einflüssen zu erfolgen.
 
Bei jeder Lieferung, auf allen Versandanzeigen und Rechnungen, sind der Tag der Bestellung, die Bestellnummer sowie unsere Teilenummer anzugeben. Teil- oder Restlieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer haftet dem Besteller für alle Kosten, die dem Besteller durch Nichtbefolgung der anzuwendenden Vorschriften oder durch mangelhafte Adressierung der Sendung entstehen. Erfolgt die Versendung der an den Besteller zu liefernden Waren durch einen vom Besteller eingesetzten Spediteur oder andere Beauftragte, so geht ein schuldhaftes Verhalten dieser Person nicht zu seinen Lasten.

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8. Gewichte

Gewicht, das über das vertraglich vereinbarte Höchstgewicht hinausgeht, wird vom Besteller nicht vergütet. Bei sonstigen vom Besteller angenommenen Mehrlieferungen wird wahlweise der Vertrags- oder Tagespreis vergütet.

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9. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, daß seine Lieferung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
 
Die Gewährleistung beginnt mit der Inbetriebnahme beim Endkunden und beträgt 24 Monate.
 
Für ausgebesserte oder ersetzte Teile, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
 
Alle innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel, hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen. Ist dieses nicht möglich oder für den Besteller unzumutbar, so hat der Besteller Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kosten für die Beseitigung oder die Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer.
 
Kommt der Auftragnehmer den vorstehenden Gewährleistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder liegt ein dringender Fall vor, hat der Besteller das Recht, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Insbesondere kann der Besteller schadhafte Teile selbst ersetzen oder durch Dritte ersetzen lassen oder sich von Dritten Ersatz beschaffen. Das Recht auf Wandlung oder Minderung oder Schadenersatz bleibt unberührt.
 
Beruht der Mangel auf Verschulden des Auftragnehmers oder fehlt dem Liefergegenstand die zugesicherte Eigenschaft, so hat der Auftragnehmer auch den nicht an der Sache selbst entstehenden Schaden zu ersetzen.

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10. Patentverletzung

Der Auftragnehmer stellt den Besteller von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen ihn aus gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten urheberrechtlicher Art wegen der Benutzung, Veräußerung oder Vermietung der gelieferten Ware herleiten.

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11. Lohnarbeiten

Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte unterstehen der "Allgemeinen Betriebsordnung" des Bestellers. Die ausgeführten Lohnarbeiten werden nur vergütet, wenn der Anwesenheitsnachweis durch den Besteller bestätigt wurde.

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12. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer wird über alle Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Besteller und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren.
 
Erhaltene Zeichnungen und sonstige schriftliche Unterlagen bleiben Eigentum des Bestellers und sind nach Durchführung des Auftrages kostenlos zurückzusenden.
 
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Besteller durch seine Zuwiderhandlung entstehen.

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13. Abtretung und Forderung

Gegen den Besteller bestehende Forderungen können nur mit einer schriftlichen Genehmigung abgetreten werden.

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14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der vom Besteller bezeichnete Bestimmungsort.
 
Für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, gilt Leipzig als Gerichtsstand.

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